Kosten & Finanzierung

Wer zahlt die Beerdigung? Bestattungspflicht, Erbe und Sozialamt in Baden-Württemberg

„Muss ich die Beerdigung meines Vaters bezahlen, obwohl wir seit Jahren keinen Kontakt hatten?“ – „Und was, wenn kein Geld da ist?“ Solche Fragen hören wir oft, und sie verdienen eine ehrliche Antwort. Das Recht unterscheidet nämlich zwei Dinge, die im Alltag gern verwechselt werden: wer für die Bestattung sorgen muss und wer sie am Ende bezahlt. Wir erklären beides für Baden-Württemberg – mit den Paragrafen, auf die es ankommt.

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Dokumentenmappe, Unterlagen, Lesebrille und Taschenrechner neben einer Vase mit weißen Blüten

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Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Bestattung sorgen müssen in Baden-Württemberg die Angehörigen in fester Reihenfolge: Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, dann volljährige Geschwister und Enkelkinder.
  • Die Kosten tragen in erster Linie die Erben aus dem Nachlass (§ 1968 BGB). Reicht er nicht, haften unterhaltspflichtige Angehörige wie Ehegatten, Kinder und Eltern (§ 1615 BGB).
  • Wer das Erbe ausschlägt, bleibt trotzdem bestattungspflichtig – die Pflicht hängt an der Verwandtschaft, nicht am Erbe.
  • Ist den Verpflichteten die Zahlung nicht zuzumuten, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII).
  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt seit 2004 kein Sterbegeld mehr.
  • Bei der Erbschaftsteuer werden für Bestattung, Grabmal, Grabpflege und Nachlassabwicklung pauschal 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Kümmern und bezahlen: zwei verschiedene Pflichten

Bei der Frage „Wer zahlt die Beerdigung?“ greifen zwei Rechtsgebiete ineinander. Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg regelt als öffentliches Recht, wer dafür sorgen muss, dass ein Verstorbener bestattet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, wer die Kosten am Ende tragen muss. Beides kann dieselbe Person treffen – muss es aber nicht.

FrageBestattungspflichtKostentragung
Worum geht es?für die Bestattung sorgen, also ein Bestattungsinstitut beauftragen und die Bestattungsart festlegendie Kosten der Bestattung endgültig tragen
Rechtsgrundlage§ 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg§ 1968 BGB, ersatzweise § 1615 Abs. 2 BGB
Wer ist verpflichtet?die Angehörigen in gesetzlicher Reihenfolgedie Erben, ersatzweise unterhaltspflichtige Angehörige
Gilt das auch nach einer Erbausschlagung?ja – die Pflicht hängt an der Verwandtschaft, nicht am Erbeals Erbe nicht mehr, als unterhaltspflichtiger Angehöriger unter Umständen schon
Wenn niemand handelt oder zahlen kanndie Behörde veranlasst die Bestattung auf Kosten der Bestattungspflichtigendas Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten, wenn die Zahlung unzumutbar ist

Für Familien ist vor allem eine Folge wichtig: Wer das Erbe ausschlägt, ist damit nicht automatisch von allen Kosten befreit. Dazu gleich mehr.

Wer in Baden-Württemberg für die Bestattung sorgen muss

Nach § 31 des Bestattungsgesetzes müssen die Angehörigen für die Bestattung sorgen. Wer als Angehöriger gilt und in welcher Reihenfolge, legt § 21 Abs. 1 Nr. 1 fest. Die Pflicht trifft eine Person nur, wenn alle zuvor Genannten nicht vorhanden oder verhindert sind:

  1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  2. volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Großeltern
  5. volljährige Geschwister und Enkelkinder

Nicht zu diesem Kreis gehören zum Beispiel Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Stiefkinder und Lebensgefährten ohne Trauschein. Sie sind nach dem Bestattungsgesetz weder zur Bestattung verpflichtet noch berechtigt, über die Bestattungsart zu entscheiden, wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, sollte seine Wünsche deshalb unbedingt schriftlich festhalten.

Kümmert sich niemand oder nicht rechtzeitig um die Bestattung, ordnet die zuständige Behörde – die Ortspolizeibehörde der Gemeinde – die Bestattung an oder veranlasst sie selbst, und zwar auf Kosten der Bestattungspflichtigen (§ 31 Abs. 2). Auf Form und Ablauf einer solchen behördlichen Bestattung hat die Familie kaum Einfluss. Wer sich selbst kümmert, entscheidet dagegen mit über Bestattungsart, Ort und Kosten.

Wer die Kosten am Ende trägt: die Reihenfolge

Die Bestattungspflicht sagt noch nichts darüber, wer die Rechnung endgültig bezahlt. In der Praxis stellt sich die Frage in dieser Reihenfolge:

  1. Vorsorge und Versicherungen: Hat der Verstorbene einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und das Geld treuhänderisch hinterlegt, ist die Bestattung ganz oder teilweise bezahlt. Auch eine Sterbegeld- oder Lebensversicherung deckt häufig einen Teil der Kosten.
  2. Die Erben: Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung. Die Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und werden aus dem Erbe beglichen; mehrere Erben haften als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
  3. Unterhaltspflichtige Angehörige: Ist von den Erben nichts zu bekommen – etwa weil der Nachlass nicht reicht oder alle ausgeschlagen haben –, muss nach § 1615 Abs. 2 BGB zahlen, wer dem Verstorbenen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war. Das sind der Ehegatte (§ 1360a Abs. 3 BGB) und Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), also vor allem Kinder und Eltern. Geschwister sind einander nicht unterhaltspflichtig.
  4. Das Sozialamt: Ist den Verpflichteten nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII) – dazu unten mehr.

Zwei Sonderfälle gehören dazu: Wurde der Tod durch einen anderen verursacht, etwa bei einem Verkehrsunfall, muss der Schädiger beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung die Beerdigungskosten ersetzen (§ 844 Abs. 1 BGB). Und unabhängig von alledem gilt: Wer das Bestattungsinstitut beauftragt, ist dessen Vertragspartner und schuldet die vereinbarte Vergütung. Ist der Auftraggeber nicht selbst Erbe, kann er sich die Kosten in der Regel vom Erben erstatten lassen.

Erbe ausgeschlagen – und trotzdem zahlen?

Ist der Nachlass überschuldet, schlagen viele Angehörige das Erbe aus. Das ist innerhalb von sechs Wochen möglich, nachdem man vom Erbfall erfahren hat (§ 1944 BGB), und geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht – in Baden-Württemberg ist das seit 2018 das Amtsgericht. Die Erklärung muss zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 BGB); ein einfacher Brief genügt nicht.

Die Ausschlagung befreit von den Schulden des Verstorbenen und von der Kostenpflicht als Erbe. Sie befreit aber nicht von allem:

  • Die Bestattungspflicht bleibt. Sie knüpft an die Verwandtschaft an, nicht an das Erbe. Veranlasst die Behörde die Bestattung, kann sie die Kosten deshalb auch von Angehörigen verlangen, die ausgeschlagen haben.
  • Unterhaltspflichtige können haften. Ehegatten, Kinder und Eltern können nach § 1615 Abs. 2 BGB für die Bestattungskosten aufkommen müssen, wenn von den Erben nichts zu erlangen ist.
  • Ein Auftrag bleibt ein Auftrag. Wer das Bestattungsinstitut beauftragt, schuldet die Rechnung – auch nach einer Ausschlagung. Ob Sie sich das Geld später zurückholen können, hängt davon ab, ob es einen anderen Erben und einen ausreichenden Nachlass gibt.
  • Das Sozialamt bleibt ansprechbar. Wer nach Landesrecht bestattungspflichtig ist, gilt auch als Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII; das hat das Bundessozialgericht 2023 klargestellt (Az. B 8 SO 20/22 R). Wer ausgeschlagen hat und die Kosten nicht tragen kann, kann also einen Antrag stellen. Ist bei einem Erben etwas zu holen, kann das Amt allerdings verlangen, dass Sie sich zuerst dort um Erstattung bemühen.

Wenn das Geld nicht reicht: Kostenübernahme durch das Sozialamt

Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, springt der Sozialhilfeträger ein: Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit sie den Verpflichteten nicht zugemutet werden können. Umgangssprachlich heißt das Sozialbestattung. Gemeint ist keine Bestattung zweiter Klasse, sondern die Übernahme der Kosten für eine ortsübliche, einfache und würdige Bestattung.

  • Zuständig ist das Sozialamt, das dem Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Bezog er keine, ist der Sozialhilfeträger am Sterbeort zuständig (§ 98 Abs. 3 SGB XII). Für Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg nennt das Landesportal service-bw das Landratsamt Ludwigsburg in der Hindenburgstraße 40.
  • Übernommen werden die Kosten einer ortsüblichen, einfachen, aber würdigen Bestattung – etwa für Sarg oder Urne, Leichenhalle, Grabgebühren und die Grabanlage. Laufende Grabpflege und Trauerkleidung gehören nicht dazu.
  • Geprüft werden Einkommen und Vermögen der Bestattungspflichtigen. Ein vorhandener Nachlass wird zuerst eingesetzt, ebenso Leistungen etwa aus einer Sterbegeldversicherung.
  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen, vor oder nach der Bestattung. Das Landesportal empfiehlt, die Kostenübernahme möglichst vorher abzustimmen. Mit Ihrem Einverständnis zahlt das Amt direkt an das Bestattungsinstitut; bei vollständigen Unterlagen dauert die Bearbeitung in der Regel zwei bis vier Wochen.
  • Unterlagen: Sterbeurkunde, Nachweise über den Nachlass (zum Beispiel Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Versicherungen), gegebenenfalls Vorsorgevertrag und Testament, Erbschein oder Nachweis der Ausschlagung sowie Nachweise über Ihr eigenes Einkommen und Vermögen. Bei einem Antrag nach der Bestattung kommt die Originalrechnung des Bestattungsinstituts hinzu.

Sterbegeld, Versicherungen und Vorsorge: woher das Geld kommen kann

Ein verbreiteter Irrtum: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt seit dem 1. Januar 2004 kein Sterbegeld mehr. Umso wichtiger sind andere Quellen:

  • Sterbegeld- oder Lebensversicherung: Die vereinbarte Summe wird an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Melden Sie den Todesfall der Versicherung möglichst sofort.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der jährlichen Bezugsgröße (§ 64 SGB VII).
  • Beamtenversorgung und Tarifverträge: Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten erhalten ein Sterbegeld; auch manche Tarifverträge, etwa im öffentlichen Dienst, sehen eines vor.
  • Bestattungsvorsorge: Am sichersten ist eine zu Lebzeiten abgeschlossene Vorsorge. Das Geld liegt dann zum Beispiel zweckgebunden auf einem Treuhandkonto der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG und steht im Todesfall für die Bestattung bereit.

Mit einer Bestattungsvorsorge legen Sie außerdem fest, wie Sie bestattet werden möchten – und nehmen Ihren Angehörigen genau die Entscheidungen ab, um die es in diesem Beitrag geht. Ein Vorsorgegespräch ist bei uns kostenlos und unverbindlich.

Bestattungskosten von der Steuer absetzen

Steuerlich kommen zwei Wege in Betracht – je nachdem, ob Sie die Kosten aus eigener Tasche oder aus dem Erbe bezahlt haben:

  • Einkommensteuer – nur der Teil, den das Erbe nicht deckt: Bestattungskosten für einen nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder aus Leistungen wie einem Sterbegeld bezahlt werden konnten. Anerkannt werden nur Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, etwa für Grabstätte, Sarg oder Urne, Trauerfeier und Grabstein, und nur in angemessener Höhe. Die Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung und Reisekosten gehören nicht dazu. Außerdem zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab, die von Einkommen und Familienstand abhängt.
  • Erbschaftsteuer – pauschal 15.000 Euro: Wer erbt, kann die Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege und die Kosten der Nachlassabwicklung vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Ohne Nachweis werden dafür insgesamt 15.000 Euro berücksichtigt, für Erbfälle seit 2025 (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); höhere Kosten lassen sich mit Belegen geltend machen. Das spielt allerdings nur eine Rolle, wenn das Erbe die persönlichen Freibeträge übersteigt.

Kosten offen besprechen, bevor etwas unterschrieben wird

Wie hoch die Rechnung ausfällt, hängt von drei Bausteinen ab: den Leistungen des Bestattungsinstituts, den Gebühren von Friedhof und Krematorium sowie den Kosten Dritter wie Traueranzeige, Blumenschmuck, Trauerredner und später dem Grabmal. Allein die städtischen Gebühren in Ludwigsburg unterscheiden sich je nach Grabart um mehrere Tausend Euro. Alle aktuellen Beträge finden Sie im Beitrag Grabarten und Friedhofsgebühren in Ludwigsburg.

Bei uns erhalten Sie vor der Beauftragung eine vollständige, schriftliche Kostenaufstellung. So wissen Sie von Anfang an, worauf Sie sich einlassen, und können klären, ob Vorsorge, Versicherungen oder Nachlass die Kosten decken. Gern sprechen wir mit Ihnen auch über die schwierigen Fälle – etwa wenn die Familie zerstritten ist, das Erbe ausgeschlagen werden soll oder ein Antrag beim Sozialamt nötig wird.

Sie finden uns in der Harteneckstraße 40 in Ludwigsburg und in unserer Filiale in Pattonville; wir begleiten Familien im gesamten Landkreis Ludwigsburg. Im Trauerfall erreichen Sie uns Tag und Nacht unter (07141) 92 68 44. Wenn Sie zunächst nur Fragen haben, vereinbaren Sie einen Termin über unsere Beratungsseite. Viele weitere Antworten finden Sie in unserem Trauerratgeber als PDF.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand des Beitrags: 29. Oktober 2026. Gesetze, Gebühren und Regelungen können sich durch neue Beschlüsse ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall – eine verbindliche Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder bei uns.

Verfasst von

Pieta Bestattungsinstitut

Familiengeführtes Bestattungsinstitut in der Harteneckstraße 40 in Ludwigsburg – wenige Schritte vom Neuen Friedhof entfernt. Wir begleiten Familien in Ludwigsburg und im gesamten Landkreis, Tag und Nacht.

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